Das BMF hat noch zum Jahresende in einem ausführlichen Schreiben die Voraussetzungen für die steuerrechtliche Anerkennung von Darlehensverträgen zwischen Angehörigen bzw. zwischen einer Personengesellschaft und Angehörigen der die Gesellschaft beherrschenden Gesellschafter klargestellt.
Voraussetzung für eine steuerrechtliche Anerkennung durch die Finanzverwaltung ist u. a., dass der Darlehensvertrag zivilrechtlich wirksam geschlossen worden ist und tatsächlich wie vereinbart durchgeführt wird. Vertragsinhalt und Durchführung müssen grundsätzlich dem unter Fremden Üblichen entsprechen (sogenannter Fremdvergleich).
Werden zivilrechtliche Formerfordernisse nicht eingehalten, führt dies allerdings nicht grundsätzlich und ausnahmslos dazu, derartige Verträge nicht steuerrechtlich anzuerkennen – die Unwirksamkeit gilt aber als besonderes Indiz gegen den Bindungswillen der Vertragspartner. Dies kann, muss aber nicht zur Versagung der steuerrechtlichen Anerkennung führen.