Arbeitnehmer können ab Januar 2012 ihre Arbeitszeit für maximal zwei Jahre auf bis zu 15 Wochenstunden reduzieren, um einen nahen Angehörigen zu pflegen. Das geht, wenn der Arbeitgeber zustimmt. In der Familienpflegezeit zahlt der Arbeitgeber neben dem Teilzeitlohn einen Ausgleich für die Hälfte der Gehaltseinbuße. Nach der Pflege muss der Mitarbeiter so lange zum reduzierten Gehalt Vollzeit arbeiten, bis die Firma ihren Ausgleich wieder drin hat.
Schon bisher können Angehörige für akute Pflegefälle sofort zehn Tage freinehmen, um etwa einen ambulanten Pflegedienst zu organisieren. Ist der Angehörige bereits wenigstens in Pflegestufe I eingestuft, kann ein Angehöriger bis zu sechs Monate Pflegezeit beim Arbeitgeber schriftlich beantragen. Auf diese beiden Varianten der Pflegezeit haben Angehörige anders als auf die Familienpflegezeit einen gesetzlichen Anspruch. Die sechsmonatige Pflegezeit bekommen allerdings nur Mitarbeiter in Betrieben mit mehr als 15 Beschäftigten.