Wurde einem Freiberufler aufgrund seiner geschäftlichen Verbindungen von einem Dritten einen Pkw unentgeltlich zur Nutzung überlassen, so muss er steuerlich Betriebseinnahmen in Höhe der Leasingraten ansetzen, wenn er den Wagen nur privat einsetzt. Er kann dann nicht die so genannte 1-Prozent-Regelung anwenden, nach der monatlich ein Prozent des Bruttokaufpreises zu versteuern sind.
Das hat das Hessische Finanzgericht in einem Fall entschieden, in dem ein Rechtsanwalt nichtselbstständig als Bankmitarbeiter tätig war und dem von einer Firmengruppe über deren Steuerberater ein geleastes Auto kostenlos zur Verfügung gestellt wurde. (Er vermittelte Grundstücksobjekte für die Firmengruppe.)
In der Übernahme der Leasingraten sei eine Kostenerstattung zu sehen, so das Gericht, die in voller Höhe zu versteuern sei. Denn auch Sachleistungen oder Nutzungsvorteile (wie die Kraftfahrzeuggestellung) seien Betriebseinnahmen. Es sei unerheblich, ob die Pkw-Nutzungsüberlassung als Einnahme im Rahmen der anwaltlichen Tätigkeit zu erfassen sei. Denn in jedem Falle stelle sie eine Betriebseinnahme im Rahmen einer vermittelnden Tätigkeit dar, „die sich außerhalb der nichtselbstständigen Tätigkeit als Bankmitarbeiter abgespielt habe“.
(Hessisches FG, 10 K 939/08 vom 01.12.2011)