Landwirt: Auch für den nur mithelfenden Sohn können Führerkosten Betriebsausgabe sein.
Auch wenn der Sohn eines Landwirts nur gelegentlich unentgeltlich im Betrieb des Vaters mithilft, darf der Papa seinen Aufwand für den Erwerb der Fahrerlaubnis des Sohnes der Klasse T (für Zugmaschinen in der Land- und Forstwirtschaft) als Betriebsausgabe vom steuerpflichtigen Einkommen absetzen.
Dass der Sohnemann diesen Führerschein auch für – normalerweise nur privat zu nutzende – Kleinkrafträder, Trikes und Quads verwenden kann, spiele keine Rolle.
(Niedersächsisches FG, 4 K 249/11 vom 06.06.2012)